Fachstelle für Sexarbeiterinnen in SH

– Orientierungsberatung zu Erwerbsarbeit und Selbstständigkeit

Begriff Sexarbeit

In Anlehnung an die Hurenbewegung verwenden wir den Begriff Sexarbeit. Damit wollen wir uns von einer stigmatisierenden Perspektive auf Sexarbeit abgrenzen und deutlich machen, dass Prostitution Arbeit ist.

Auch nehmen wir damit eine begriffliche Differenzierung zum Frauenhandel in die Prostitution und »Zwangsprostitution« vor. Das ist uns wichtig, um Sexarbeit von (sexualisierter) Gewalt zu unterscheiden.

Prostitution ist Arbeit – ist Sexarbeit.

Wir sehen Sexarbeit als eine soziale Dienstleistung, die der Befriedigung des Bedürfnisses nach zwischenmenschlichem Kontakt und sexueller Aktivität dient. Über die Form und das Ausmaß der sexuellen Dienstleistung entscheiden die Sexarbeiter*innen ebenso wie über den Ort an dem sie ihren Service anbieten und mit welchem/r Kunden/Kundin sie ins Geschäft kommen möchten.

Sexuelle Dienstleistungen unterliegen einer konsensualen Vereinbarung und stehen in einem monetären Austauschverhältnis wie jede andere soziale Dienstleistung auch, die auf dem Arbeitsmarkt erscheint. 

Sexarbeit wird in den unterschiedlichsten Bereichen sozialer Dienstleistungen geleistet und in unterschiedlichster Form ausgeübt wie zum Beispiel als Domina, als Tantra Erotik Masseurin, als Sexualassistenz, als Prostituierte auf der Straße, in einer Bar oder in einem Love Mobil. Sexarbeiter*innen sind angestellt oder selbstständig im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig. Sie arbeiten an einem festen Ort oder mobil an verschiedenen Orten.

Die Herstellung einer professionellen – (vertraglich) vereinbarten – sexuellen befristeten Beziehung erfordert ein breites Kompetenzprofil. Sexarbeiter*innen sind Expert*innen im Bereich Sexualität, Erotik, Parodie, Unterhaltung. Sie verfügen über Schlüsselqualifikationen im Bereich der Verhandlung und Durchsetzung, Kundenakquise, sexuellen Gesundheit, im Umgang mit unterschiedlichen Körpern und Charakteren und schließlich in der Bewältigung von belastenden Situationen wie dem Tragen des Stigmas.

Sexarbeit findet häufig in prekären Arbeitsverhältnissen statt. Sie sind gekennzeichnet durch Unsicherheit und Diskontinuität insbesondere in Bezug auf die Kundschaft, die Arbeitsbedingungen, den Lohn, den Arbeitsort. 

Sexarbeit wird rechtlich nicht mit anderen Berufen gleichgestellt und ist durch gesellschaftliche Stigmatisierung gekennzeichnet. Die Exklusion zeigt sich in Form von Ausgrenzung, Marginalisierung und auch Gewalt an Prostituierten. Die fehlende Akzeptanz der Sexarbeit kann für die betreffenden Personen dazu führen, dass ihre Tätigkeit unsagbar ist, sie keine adäquate Gesundheitsversorgung erhalten, durch niedrige Bezahlung und prekäre Arbeitsbedingungen ausgebeutet werden und durch ihren rechtlosen Status der Gewalt und Ausnutzung durch andere ausgeliefert sind.

Prostitutions- und Prostituiertenschutzgesetz

Das seit dem 01. Januar 2002 geltende Prostitutionsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/prostg/BJNR398310001.html) zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Bedingungen von Prostituierten ermöglicht einen Anspruch auf einen einklagbaren Lohn und einen Zugang zu gesetzlichen Sozialversicherungen und das Bereitstellen von guten Arbeitsbedingungen. Doch behält Prostitution ihren Sonderstatus alleine dadurch, dass das Prostitutionsgesetz ein Sonderrecht darstellt, welches ausschließlich auf diese Berufsgruppe zielt. Außerdem lassen sich bspw. über die Sperrgebietsverordnungen örtliche und zeitliche Zonen des Verbots der Ausübung von Prostitution einrichten.

Zusätzlich gilt seit dem 1. Juli 2017 das Prostituiertenschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/BJNR237210016.html

Zentrale Aspekte sind dabei:

  • eine Anmeldepflicht
  • eine Kondompflicht
  • eine Verpflichtung zu gesundheitlicher Beratung

Das Anmeldeverfahren nach dem ProstGSch wird in Schleswig-Holstein vom Landesamt für Soziale Dienste in Schleswig-Holstein umgesetzt. Sie stellen die Anmeldebescheinigung aus, sofern deutlich wird, dass die in der Sexarbeit tätige Person nicht von Dritten zur Ausübung der Tätigkeit veranlasst wird.

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